_ vom 22. Mai 2017 (u.a.) wegen fahrlässiger Körperverletzung (wohl mit gefährlichem Gegenstand) gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB verurteilt worden sei. Diese Verurteilung zähle gemäss Rechtsprechung als schweres Vergehen. Ferner ergebe sich das Vortatenerfordernis aus dem aktuellen Strafverfahren. Vom Beschwerdeführer gehe eine grosse Gefahr aus, zumal er einerseits ein im türkischen Militär ausgebildeter Gebirgsgrenadier und ehemaliger Kampfsportler sei und er andererseits durch Betäubungsmittel (oder allenfalls auch aufgrund seiner Charaktereigenschaften) immer wieder unberechenbar und aggressiv reagiere, sobald ihm etwas nicht passe.