Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch (so bei akut drohenden Schwerverbrechen), kann vom Vortatenerfordernis sogar ganz abgesehen werden. Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich bei den Vortaten um schwere Vergehen handelt, ist auf die abstrakte Strafdrohung abzustellen. Voraussetzung für die Einstufung als schweres Vergehen ist, dass eine Freiheitsstrafe (bis zu drei Jahren) droht (BGE 143 IV 9 E. 2.6) 7.2 Das Zwangsmassnahmengericht und die Staatsanwaltschaft halten fest, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Gerichtspräsidiums N.________ vom 22. Mai 2017 (u.a.)