Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1, auch zum Folgenden; 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen). Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch (so bei akut drohenden Schwerverbrechen), kann vom Vortatenerfordernis sogar ganz abgesehen werden.