10 Bei den verlangten Vortaten muss es sich ebenfalls um Verbrechen oder schwere Vergehen, und zwar gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter, handeln. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat.