Nach der Praxis des Bundesgerichts kann die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer Delikte, d.h. die Spezialprävention, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ausdrücklich als Haftgrund (BGE 135 I 71 E. 2.2; 137 IV 84 E. 3.2). Für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst.