Die Frage, ob sich der Beschwerdeführer allenfalls auch in die Ukraine absetzen könnte, braucht nicht näher geklärt zu werden. Aufgrund der im Fall einer Verurteilung drohenden Strafe und Landesverweisung ist angesichts der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ernsthaft zu befürchten, dass er im Fall einer Haftentlassung in der Schweiz untertauchen oder sich ins Ausland absetzen und sich dadurch dem Strafverfahren und dem Strafvollzug entziehen würde. Dass das Zwangsmassnahmengericht den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht hat, kann somit nicht beanstandet werden.