Dafür, dass er überhaupt keinen Kontakt zu seinen dort lebenden Verwandten pflegen oder diese ihn nicht wieder aufnehmen würden, bestehen keine Hinweise. Der Beschwerdeführer spricht türkisch und er hat in der Türkei den Militärdienst absolviert. Bei einer allfälligen Flucht in die Türkei bestünden somit soziale Kontakte und Unterstützungsmöglichkeiten. Die Frage, ob sich der Beschwerdeführer allenfalls auch in die Ukraine absetzen könnte, braucht nicht näher geklärt zu werden.