Aktenkundig war der Beschwerdeführer vor seiner Verhaftung arbeitslos und wurde von der Sozialhilfe unterstützt. Dass er nach der Haftentlassung über ein gesichertes Arbeitseinkommen verfügen soll, ist für die Beschwerdekammer fraglich. Scheinbar hatte er bisher lediglich temporäre Anstellungen. Zwar reichte der Beschwerdeführer im Vorverfahren eine Bestätigung eines Herrn L.________ ein, wonach er nach der Entlassung bei der M.________ AG eine Stelle als Möbelmonteur beginnen könne. Dies vermag aber die Fluchtgefahr nicht zu minimieren.