Dass der Arbeitgeber ein Landsmann sei, dürfe nicht nachteilig ausgelegt werden. 6.3 Der Beschwerdeführer wird im Fall einer Verurteilung mit einer empfindlichen Strafe rechnen müssen. Ausserdem droht ihm die obligatorische Landesverweisung. Beides stellt einen hohen Fluchtanreiz dar. Das Zwangsmassnahmengericht weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass in Haftverfahren der Einwand eines Härtefalls – genau so wie die Frage der Gewährung des (teil-) bedingten Strafvollzugs – nicht abschliessend beurteilt wird, darf doch der Entscheid des Sachgerichts über die Landesverweisung nicht präjudiziert werden.