8 nicht mehr in der Türkei gewesen. Schlicht realitätsfremd sei die Annahme der Vorinstanz, wonach er in die Ukraine fliehen könnte. Er habe sich dort nur ferienhalber aufgehalten. Soweit die in Aussicht stehende Arbeitsstelle betreffend führt er aus, dass der handschriftlichen Zusage gleiche Bedeutung wie einer maschinengeschriebenen zukomme. Ihr könnten die nötigen Angaben entnommen werden. Dass der Arbeitgeber ein Landsmann sei, dürfe nicht nachteilig ausgelegt werden.