Der im hier interessierenden Verlängerungsverfahren ARR 19 77 beigebrachten Bestätigung, wonach der Beschwerdeführer nach einer Haftentlassung eine Arbeitsstelle habe, misst es keine entscheidende Bedeutung bei, da es sich hierbei bloss um eine handschriftlich verfasste Zusage ohne genauere Angaben zum Arbeitsverhältnis handle und diese zu einem erstaunlich günstigen Zeitpunkt erfolgt sei. Dem Argument, wonach sich der Beschwerdeführer gegen eine Landesverweisung zur Wehr setzen bzw. einen persönlichen Härtefall geltend machen werde, hält er entgegen, dass der Ausspruch einer Landesverweisung die klare Regel sei und die Annahme