Im Fall einer Verurteilung müsse er mit einer empfindlichen Strafe sowie einer Landesverweisung rechnen. Der im hier interessierenden Verlängerungsverfahren ARR 19 77 beigebrachten Bestätigung, wonach der Beschwerdeführer nach einer Haftentlassung eine Arbeitsstelle habe, misst es keine entscheidende Bedeutung bei, da es sich hierbei bloss um eine handschriftlich verfasste Zusage ohne genauere Angaben zum Arbeitsverhältnis handle und diese zu einem erstaunlich günstigen Zeitpunkt erfolgt sei.