Er hat Strafanzeige gegen die Geschädigten eingereicht und schildert den Ablauf der Vorfälle komplett anders. Es ist somit ernsthaft zu befürchten, dass er im Fall einer Haftentlassung auf die Geschädigten Einfluss nehmen und diese zu einer Änderung/Anpassung ihrer Aussagen bewegen könnte. 5.5 Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass weiterhin konkrete Kollusionsgefahr besteht, auch wenn in der Zwischenzeit mit den Beteiligten parteiöffentliche Befragungen durchgeführt worden sind.