Der Beschwerdeführer bringt vor, eine konkrete Kollusionsneigung könne bei ihm nicht ausgemacht werden. Dem kann die Beschwerdekammer nicht folgen, auch wenn zutreffen mag, dass der Beschwerdeführer letztes Jahr trotz laufender Strafuntersuchung bezüglich des Vorfalls vom 3. Mai 2018 z.N. von I.________ scheinbar nicht versucht hat, auf Letztere einzuwirken. Der Beschwerdeführer bestreitet die Ausführungen der Staatsanwaltschaft nicht, wonach er aus der Untersuchungshaft heraus versucht haben soll, auf E.________ Einfluss zu nehmen.