Aus dem Umstand, dass bezüglich der Vorfälle vom 16. Februar 2019 in K.________ (Ort) die Geschädigten familiär/freundschaftlich verbunden sind, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gerade dieser Umstand und die Sorge um ihre Töchter könnten E.________ bei einem Kollusionsversuch durch den Beschwerdeführer dazu bewegen, auf ihre Aussagen zurückzukommen (Einvernahme von E.________ vom 21. Februar 2019 Z. 33 f. [Vorakten ARR 19 41]). Der Beschwerdeführer bringt vor, eine konkrete Kollusionsneigung könne bei ihm nicht ausgemacht werden.