und war im Anschluss an den letzten Übergriff psychisch in derart schlechter Verfassung, dass eine psychiatrische Betreuung nötig gewesen ist (Bericht des Spitals Langenthal vom 12. März 2019 [Vorakten ARR 19 41]). Vor diesem Hintergrund kann – zumindest derzeit – nicht ausgeschlossen werden, dass sie sich im Fall einer Kontaktaufnahme durch den Beschwerdeführer beeinflussen liesse und auf ihre bisherigen Aussagen zurückkommen könnte. Aus dem Umstand, dass bezüglich der Vorfälle vom 16. Februar 2019 in K.________ (Ort) die Geschädigten familiär/freundschaftlich verbunden sind, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.