Der Umstand, dass der Beschwerdeführer ein Aussageverweigerungsrecht hat, steht dem nicht entgegen. Wie erwähnt, bagatellisiert der Beschwerdeführer das Vorgefallene und müssen seine Aussagen teilweise als unglaubhaft bezeichnet werden. Den Aussagen der Geschädigten kommt weiterhin entscheidende Bedeutung zu. Wie das Zwangsmassnahmengericht zu Recht ausführt, fallen Kollusionsmöglichkeiten nach Durchführung von parteiöffentlichen Einvernahmen nicht zwingend dahin. E.________ wurde mehrfach Opfer häuslicher Gewalt (vgl. dazu die Einvernahme von E.________ vom 21. Februar 2019 ab Z. 389 ff.