Ein Verweis auf aus Vorakten Bekanntes ist nicht zu beanstanden. 5.4 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers liegen konkrete Anhaltspunkte vor, welche den Haftgrund der Kollusionsgefahr zu begründen vermögen. Zunächst ist festzuhalten, dass das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers und damit auch die fehlende Kooperationsbereitschaft sehr wohl bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr herangezogen werden dürfen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer ein Aussageverweigerungsrecht hat, steht dem nicht entgegen.