Ausserdem dürfe von fehlender Kooperationsbereitschaft nicht auf Kollusionsgefahr geschlossen werden. Und schliesslich mangle es an der sog. Kollusionsneigung, was der Umstand belege, dass er nie versucht habe, auf I.________ Einfluss zu nehmen, als er sich noch auf freiem Fuss befunden habe. 5.2 Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu gefährden oder zu vereiteln.