Ein pauschaler Verweis auf die aus den Haftakten gewonnene Vorgeschichte vermöge die Begründungsanforderungen nicht zu erfüllen. Die Geschädigten seien parteiöffentlich 5 einvernommen worden, was der Annahme von Kollusionsgefahr entgegenstehe. Ohnehin würden potentielle Beeinflussungsversuche durch familiäre und/oder freundschaftliche Verbundenheit unter den involvierten Personen – zumindest im «Tatkomplex K.________ (Ort)» – unterbunden. Ausserdem dürfe von fehlender Kooperationsbereitschaft nicht auf Kollusionsgefahr geschlossen werden.