Dass der Beschwerdeführer ihr keine Faustschläge ausgeteilt haben will, ist nicht glaubhaft. Wie die Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsantrag vom 12. August 2019 zutreffend ausgeführt hat, scheint der Beschwerdeführer offensichtlich bemüht zu sein, die Vorfälle zu bagatellisieren und den Fokus auf andere zu lenken (betreffend älterer Vorfälle häuslicher Gewalt: Einvernahme des Beschwerdeführers vom 4. April 2019 Z. 303). 4.3 Der Beschwerdeführer wehrt sich jedoch explizit gegen die Annahme von Kollusi- ons-, Flucht- und Wiederholungsgefahr, was nachfolgend näher zu prüfen ist.