Auch die Aussagen von I.________ sind mit den medizinischen Feststellungen vereinbar und müssen als glaubhaft bezeichnet werden, zumal sie sich auch selber belastet hat (u.a. damit, dass sie den Beschwerdeführer im Rahmen der verbalen Auseinandersetzung «geschlagen» habe [worauf sich dieser wohl gedemütigt gefühlt habe] oder dass sie den Konsum von Drogen eingeräumt hat; vgl. dazu Einvernahme vom 5. Mai 2018 S. 2 Frage 1 [pag. 140] und S. 5 Frage 18 [pag. 143]). Dass der Beschwerdeführer ihr keine Faustschläge ausgeteilt haben will, ist nicht glaubhaft.