Vorliegend stützen die medizinischen Untersuchungen und die Aufnahmen der Videokamera, welche vom Besitzer der Liegenschaft in K.________ (Ort) unter der Aussentreppe montiert worden war, die Aussagen von E.________, G.________, H.________, F.________, J.________ und D.________. Demgegenüber wirken die Aussagen des Beschwerdeführers – insbesondere diejenige, wonach er (lediglich) auf Angriffe ihm gegenüber reagiert habe (vgl. etwa Einvernahme des Beschwerdeführers vom 4. April 2019, Z. 362-369 und Z. 476-482 [Vorakten ARR 19 41]) – wenig glaubhaft. Aktenkundig ist überdies, dass E._____