Im Haftprüfungsverfahren genügt zur Begründung des dringenden Tatverdachts der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse ist nicht erforderlich (BGE 143 IV 330 E. 2.1 und 137 IV 122 E. 3.2, je mit Hinweisen). Vorliegend stützen die medizinischen Untersuchungen und die Aufnahmen der Videokamera, welche vom Besitzer der Liegenschaft in K.________ (Ort) unter der Aussentreppe montiert worden war, die Aussagen von E._______