Dabei habe er sich diverse Blessuren zugezogen. Gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft reichte der Beschwerdeführer auch gegen I.________ eine Strafanzeige ein. 4.2 Das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede gestellt. Im Haftprüfungsverfahren genügt zur Begründung des dringenden Tatverdachts der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte.