Betont wird aber ausdrücklich, dass es durch einen Messerstich in den Bauch zu einer Verletzung grösserer Blutgefässe und damit zu einem allenfalls grösseren Blutverlust sowie zur Verletzung innerer Organe mit entsprechenden Folgen und zu einer Wundinfektion mit allfälliger Generalisierung hätte kommen können. Soweit E.________ betreffend kann dem Bericht des Spitals Langenthal vom 12. März 2019 entnommen werden, dass bei ihr ein Schädel-Hirn- Trauma Grad I sowie eine Rücken-, Becken- und Hüftkontusion links diagnostiziert worden sind (Vorakten ARR 19 41, auch zum Folgenden).