Gemäss Anzeigerapport haben G.________, H.________, F.________, J.________ und D.________ hiernach die Wohnung verlassen und draussen auf die Polizei gewartet. Diesen Schilderungen hält der Beschwerdeführer entgegen, dass die Fünf in die Wohnung gestürmt und ohne Vorwarnung auf ihn losgegangen seien und ihm Pfefferspray ins Gesicht gesprüht hätten. Seiner Meinung zufolge habe es sich dabei um eine vorgängig abgesprochene Attacke auf seine Person gehandelt (vgl. u.a. Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2019 S. 7 [Vorakten ARR 19 41]).