Vor Ort kam ihnen die Mutter entgegen. Nachdem sie diese ins Auto gesetzt hatten, begaben sie (nachfolgend auch: die Geschädigten) sich zu fünft in die Wohnung. Gemäss Aussagen der Geschädigten sollen die beiden Schwestern (d.h. die Töchter von E.________) den Beschwerdeführer mit dem Vorgefallenen konfrontiert haben, worauf es zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei. Daraufhin soll der Beschwerdeführer H.________ auf den linken Wangenknochen geschlagen und G.________ gestossen sowie evtl. auf die Nase geschlagen haben.