4. 4.1 Dem Beschwerdeführer wird u.a. vorgeworfen, am 16. Februar 2016 spätabends E.________ nach einem verbalen Streit in ihrer Wohnung in K.________ (Ort) gestossen, mehrfach mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen und ihr ein Messer ans Gesicht gehalten zu haben. Im Anschluss daran soll er D.________ geschlagen und ein Messer in den Bauch gerammt haben. Dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 29. April 2019 kann in sachverhaltsmässiger Hinsicht nach den bereits erlittenen Verletzungen von E.________ zusammengefasst Folgendes entnommen werden (pag. 19 ff. der Vorakten ARR 19 77):