3. Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (nachfolgend E. 4.2) und besondere Haftgründe (E. 5-7 hiernach) vorliegen. Unbestritten ist, dass die der Strafuntersuchung zugrunde liegenden Tatbestände – mit Ausnahme der Widerhandlung gegen Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) und unter Vorbehalt 2 der weiteren Voraussetzungen – die Verlängerung der Untersuchungshaft rechtfertigen.