Darin beantragte er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die umgehende Haftentlassung. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 9. September 2019 auf eine Stellungnahme mit dem Hinweis, dass es an seinem Entscheid festhalte. Gleichentags schloss die von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraute Staatsanwältin C.________ auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts und von Staatsanwältin C.________ wurden dem Beschwerdeführer am 12. September 2019 zugestellt.