ARR 19 13]). Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hin verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft – jeweils für eine Dauer von drei Monaten – am 24. Mai 2019 (Verfahren ARR 19 41) und am 22. August 2019 (Verfahren ARR 19 77; Dauer: bis 16. November 2019). Gegen die am 22. August 2019 verfügte Verlängerung erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 3. September 2019 Beschwerde. Darin beantragte er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die umgehende Haftentlassung.