Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 392 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. September 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen versuchter Tötung, evtl. versuchter schwe- rer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung, Tätlichkeit, Drohung etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Emmental-Oberaargau vom 22. August 2019 (ARR 19 77) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen versuchter Tötung, evtl. versuchter schwerer Körperverletzung und Drohung (begangen z.N. von D.________), einfacher Körperverletzung (mehrfach begangen), evtl. versuchter einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand und Drohung (begangen z.N. von E.________), Tätlichkeiten, evtl. einfacher Körperverletzung (begangen z.N. von F.________, G.________ und H.________), versuchter schwerer Körper- verletzung, Sachbeschädigung und falscher Anschuldigung (z.N. von I.________) sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum). Er wurde am 16. Februar 2019 festgenommen und mit Entscheid des Regionalen Zwangs- massnahmengerichts Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Zwangsmassnahmen- gericht) vom 20. Februar 2019 für die Dauer von drei Monaten in Untersuchungs- haft versetzt (bis 16. Mai 2019 [Verfahren ARR 19 13]). Auf Antrag der Staatsan- waltschaft hin verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft – jeweils für eine Dauer von drei Monaten – am 24. Mai 2019 (Verfahren ARR 19 41) und am 22. August 2019 (Verfahren ARR 19 77; Dauer: bis 16. November 2019). Gegen die am 22. August 2019 verfügte Verlängerung erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 3. September 2019 Beschwerde. Darin beantragte er die Aufhe- bung des angefochtenen Entscheids und die umgehende Haftentlassung. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 9. September 2019 auf eine Stellung- nahme mit dem Hinweis, dass es an seinem Entscheid festhalte. Gleichentags schloss die von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staats- anwaltschaftlichen Aufgaben betraute Staatsanwältin C.________ auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts und von Staatsanwältin C.________ wurden dem Beschwerdeführer am 12. September 2019 zugestellt. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Verlängerung der Untersuchungshaft durch die inhaftierte Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Be- schwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittel- bar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristge- rechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtig ist (nachfolgend E. 4.2) und besondere Haftgründe (E. 5-7 hiernach) vorliegen. Unbestritten ist, dass die der Strafuntersu- chung zugrunde liegenden Tatbestände – mit Ausnahme der Widerhandlung gegen Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) und unter Vorbehalt 2 der weiteren Voraussetzungen – die Verlängerung der Untersuchungshaft rechtfer- tigen. 4. 4.1 Dem Beschwerdeführer wird u.a. vorgeworfen, am 16. Februar 2016 spätabends E.________ nach einem verbalen Streit in ihrer Wohnung in K.________ (Ort) ge- stossen, mehrfach mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen und ihr ein Messer ans Gesicht gehalten zu haben. Im Anschluss daran soll er D.________ geschlagen und ein Messer in den Bauch gerammt haben. Dem Anzeigerapport der Kantons- polizei Bern vom 29. April 2019 kann in sachverhaltsmässiger Hinsicht nach den bereits erlittenen Verletzungen von E.________ zusammengefasst Folgendes ent- nommen werden (pag. 19 ff. der Vorakten ARR 19 77): Im Anschluss an die Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer kontaktierte E.________ ihre Tochter, G.________, und bat sie, zu kommen und die Polizei an- zurufen. Diese wiederum rief ihre Schwester, H.________, an und teilte ihr mit, dass die Mutter wieder zusammengeschlagen worden sei. Zusammen mit einer Kollegin (F.________) brach sie zum Wohnort ihrer Mutter auf. Auch H.________ begab sich – begleitet von J.________ und D.________ – zum Wohnort ihrer Mutter. Vor Ort kam ihnen die Mutter entgegen. Nachdem sie diese ins Auto gesetzt hatten, begaben sie (nachfolgend auch: die Geschädigten) sich zu fünft in die Wohnung. Gemäss Aussagen der Geschädigten sollen die beiden Schwestern (d.h. die Töchter von E.________) den Beschwerdeführer mit dem Vorgefallenen konfrontiert haben, worauf es zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei. Daraufhin soll der Beschwerdeführer H.________ auf den linken Wangenknochen geschlagen und G.________ gestossen sowie evtl. auf die Nase geschlagen haben. D.________ soll dazwischen gegangen sein, wobei er und der Beschwerdeführer offenbar zusammen auf den Boden gefallen sind. Am Boden habe der Beschwerdeführer auf D.________ eingeschlagen. Mit dem Fuss soll der Beschwerdeführer zudem noch F.________ im Gesicht getroffen haben. In der Folge soll der Beschwerdeführer eine Glasscherbe in der Hand gehalten und ge- droht haben, worauf J.________ den mitgebrachten Pfefferspray eingesetzt habe. Gemäss Anzeigerapport haben G.________, H.________, F.________, J.________ und D.________ hiernach die Wohnung verlassen und draussen auf die Polizei gewartet. Diesen Schilderungen hält der Beschwerdeführer entgegen, dass die Fünf in die Wohnung gestürmt und ohne Vorwarnung auf ihn losgegangen seien und ihm Pfefferspray ins Gesicht gesprüht hätten. Seiner Meinung zufolge habe es sich dabei um eine vorgängig abgesprochene Attacke auf seine Person gehandelt (vgl. u.a. Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2019 S. 7 [Vorakten ARR 19 41]). Weiter kann dem Anzeigerapport entnommen werden, dass auch der Beschwerde- führer kurze Zeit später die Wohnung verlassen hat und nach draussen gelangt ist. Gemäss Aussagen von J.________ habe er ein kleines Küchenmesser in der Hand gehalten. Er sei direkt auf D.________ losgegangen und habe mit den Fäusten auf ihn eingeschlagen. Weiter habe er mind. zweimal versucht, mit dem Messer auf 3 D.________ einzustechen. Nachdem D.________ vom Messer getroffen «zu Bo- den gegangen» sei, soll der Beschwerdeführer weiter mit den Füssen auf ihn ein- getreten haben (gegen Kopf, Bauch und Rücken). Auf lautes Zurufen hin, dass er aufhören solle, habe sich der Beschwerdeführer schliesslich beruhigt und von D.________ abgelassen. Das Messer habe er auf dem Boden deponiert. Danach habe er sich bei D.________ entschuldigt und ihn auf die Wange geküsst. Nach Eintreffen der Polizei und des Rettungswagens wurde D.________ ins Spital überführt. Die erlittene Bauchverletzung musste operiert werden. Gemäss rechts- medizinischem Gutachten zur körperlichen Untersuchung des IRM Bern vom 26. Februar 2019 (Vorakten ARR 19 41) soll von den Verletzungen keine akute Le- bensgefahr ausgegangen sein. Betont wird aber ausdrücklich, dass es durch einen Messerstich in den Bauch zu einer Verletzung grösserer Blutgefässe und damit zu einem allenfalls grösseren Blutverlust sowie zur Verletzung innerer Organe mit ent- sprechenden Folgen und zu einer Wundinfektion mit allfälliger Generalisierung hät- te kommen können. Soweit E.________ betreffend kann dem Bericht des Spitals Langenthal vom 12. März 2019 entnommen werden, dass bei ihr ein Schädel-Hirn- Trauma Grad I sowie eine Rücken-, Becken- und Hüftkontusion links diagnostiziert worden sind (Vorakten ARR 19 41, auch zum Folgenden). Ausserdem soll sie während des Spitalaufenthalts eine grosse psychische Belastung erlitten haben und in der Folge psychiatrisch betreut worden sein. Den Akten zufolge erlitten H.________ und F.________ kleinere Verletzungen und Blessuren. Bei G.________ wurden nebst Nasen-/Jochbeinquetschung weitere Prellungen am Oberschenkel rechts, an den Rippen sowie eine leichte Hirnerschütterung diagnos- tiziert. Gemäss Anzeigerapporten der Polizei Kanton Solothurn vom 21. November 2018 wird der Beschwerdeführer ausserdem beschuldigt, am 3. Mai 2018, in der Zeit von ca. 02.00 Uhr bis ca. 05.00 Uhr, I.________, eine damalige «Liebesbekannt- schaft», nach einer zunächst verbalen Auseinandersetzung mit mehrfachen Faust- schlägen sowie einem Fusstritt malträtiert zu haben. Ferner soll er ein Messer behändigt, ihr dieses an den Hals gehalten und dann mit dessen Klingenspitze mehrmals auf die Küchenablage eingestochen haben (Vorakten ARR 19 77, pag. 47 ff.). Als Folge dieser Auseinandersetzung trug I.________ u.a. eine akute Hirnblutung, einen mehrfragmentären Nasenbeinbruch sowie eine Prellung des linken Augapfels davon (Gutachten des Kantonsspitals Aarau vom 17. Juli 2018, Vorakten ARR 19 77, pag. 84 ff.). Des Weiteren wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 12. Juni 2018 wahrheitswidrig behauptet zu haben, I.________ habe ihm in die Finger gebissen. Und schliesslich wird er beschuldigt, mehrfach Marihuana und Kokain konsumiert zu haben. Mit Eingaben vom 6. Mai 2019 und 9. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer gegen die am Vorfall vom 16. Februar 2016 in K.________ (Ort) Beteiligten Straf- anzeige ein (u.a. wegen Angriffs, evtl. Körperverletzung, Tätlichkeit). Soweit E.________ betreffend führte er aus, es sei zu einer verbalen Auseinandersetzung (wegen anderer Frauen) und anschliessend zu Handgreiflichkeiten gekommen, wobei E.________ geschrien, Gegenstände in der Wohnung herumgeworfen und 4 ihn schliesslich geschlagen habe. Dabei habe er sich diverse Blessuren zugezo- gen. Gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft reichte der Beschwerdeführer auch gegen I.________ eine Strafanzeige ein. 4.2 Das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede gestellt. Im Haftprüfungsverfahren genügt zur Begründung des dringenden Tatverdachts der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fragli- chen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Eine erschöpfende Abwägung sämtli- cher belastender und entlastender Beweisergebnisse ist nicht erforderlich (BGE 143 IV 330 E. 2.1 und 137 IV 122 E. 3.2, je mit Hinweisen). Vorliegend stüt- zen die medizinischen Untersuchungen und die Aufnahmen der Videokamera, wel- che vom Besitzer der Liegenschaft in K.________ (Ort) unter der Aussentreppe montiert worden war, die Aussagen von E.________, G.________, H.________, F.________, J.________ und D.________. Demgegenüber wirken die Aussagen des Beschwerdeführers – insbesondere diejenige, wonach er (lediglich) auf Angrif- fe ihm gegenüber reagiert habe (vgl. etwa Einvernahme des Beschwerdeführers vom 4. April 2019, Z. 362-369 und Z. 476-482 [Vorakten ARR 19 41]) – wenig glaubhaft. Aktenkundig ist überdies, dass E.________ bereits vor dem Vorfall vom 16. Februar 2019 wegen häuslicher Gewalt ärztliche Hilfe in Anspruch hat nehmen müssen (vgl. dazu Einvernahme von E.________ vom 21. Februar 2019 ab Z. 389 ff. sowie die entsprechenden ärztlichen Dokumentationen vom 4. Juni 2018 und 15. Oktober 2018 [Vorakten ARR 19 41]). Auch die Aussagen von I.________ sind mit den medizinischen Feststellungen vereinbar und müssen als glaubhaft be- zeichnet werden, zumal sie sich auch selber belastet hat (u.a. damit, dass sie den Beschwerdeführer im Rahmen der verbalen Auseinandersetzung «geschlagen» habe [worauf sich dieser wohl gedemütigt gefühlt habe] oder dass sie den Konsum von Drogen eingeräumt hat; vgl. dazu Einvernahme vom 5. Mai 2018 S. 2 Frage 1 [pag. 140] und S. 5 Frage 18 [pag. 143]). Dass der Beschwerdeführer ihr keine Faustschläge ausgeteilt haben will, ist nicht glaubhaft. Wie die Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsantrag vom 12. August 2019 zutreffend ausgeführt hat, scheint der Beschwerdeführer offensichtlich bemüht zu sein, die Vorfälle zu baga- tellisieren und den Fokus auf andere zu lenken (betreffend älterer Vorfälle häusli- cher Gewalt: Einvernahme des Beschwerdeführers vom 4. April 2019 Z. 303). 4.3 Der Beschwerdeführer wehrt sich jedoch explizit gegen die Annahme von Kollusi- ons-, Flucht- und Wiederholungsgefahr, was nachfolgend näher zu prüfen ist. 5. Kollusionsgefahr 5.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO liegt der Haftgrund der Kollusionsgefahr vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das Zwangsmassnahmengericht keine konkreten Indizien für eine fortbestehende Kollusionsgefahr aufzeige. Ein pauscha- ler Verweis auf die aus den Haftakten gewonnene Vorgeschichte vermöge die Be- gründungsanforderungen nicht zu erfüllen. Die Geschädigten seien parteiöffentlich 5 einvernommen worden, was der Annahme von Kollusionsgefahr entgegenstehe. Ohnehin würden potentielle Beeinflussungsversuche durch familiäre und/oder freundschaftliche Verbundenheit unter den involvierten Personen – zumindest im «Tatkomplex K.________ (Ort)» – unterbunden. Ausserdem dürfe von fehlender Kooperationsbereitschaft nicht auf Kollusionsgefahr geschlossen werden. Und schliesslich mangle es an der sog. Kollusionsneigung, was der Umstand belege, dass er nie versucht habe, auf I.________ Einfluss zu nehmen, als er sich noch auf freiem Fuss befunden habe. 5.2 Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die be- schuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Ab- klärung des Sachverhalts zu gefährden oder zu vereiteln. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts insbesondere ergeben aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess (Aussageverhalten, Kooperationsbereitschaft, Neigung zu Kollusion etc.), aus ihren persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen etc.), aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_380/2019 vom 21. August 2019 E. 3.2). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch die Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, die Schwere der untersuchten Straftaten und der Stand des Verfahrens zu berücksich- tigen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Je weiter das Strafverfahren vorange- schritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis der Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2). 5.3 Unberechtigt ist die Rüge der Gehörsverletzung (Verletzung der Begründungs- pflicht). Aus dem angefochtenen Entscheid geht klar hervor, von welchen Überle- gungen sich das Zwangsmassnahmengericht hat leiten lassen und schliesslich die Kollusionsgefahr bejaht hat. Ein Verweis auf aus Vorakten Bekanntes ist nicht zu beanstanden. 5.4 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers liegen konkrete Anhaltspunk- te vor, welche den Haftgrund der Kollusionsgefahr zu begründen vermögen. Zunächst ist festzuhalten, dass das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers und damit auch die fehlende Kooperationsbereitschaft sehr wohl bei der Beurtei- lung der Kollusionsgefahr herangezogen werden dürfen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer ein Aussageverweigerungsrecht hat, steht dem nicht entgegen. Wie erwähnt, bagatellisiert der Beschwerdeführer das Vorgefallene und müssen seine Aussagen teilweise als unglaubhaft bezeichnet werden. Den Aussagen der Geschädigten kommt weiterhin entscheidende Bedeutung zu. Wie das Zwangs- massnahmengericht zu Recht ausführt, fallen Kollusionsmöglichkeiten nach Durch- führung von parteiöffentlichen Einvernahmen nicht zwingend dahin. E.________ wurde mehrfach Opfer häuslicher Gewalt (vgl. dazu die Einvernahme von E.________ vom 21. Februar 2019 ab Z. 389 ff. sowie die entsprechenden ärztli- 6 chen Dokumentationen vom 4. Juni 2018 und 15. Oktober 2018 [Vorakten ARR 19 41]), fürchtet sich vor dem Beschwerdeführer (Einvernahme von E.________ vom 21. Februar 2019 ab Z. 566 f. [Vorakten ARR 19 41]) und war im Anschluss an den letzten Übergriff psychisch in derart schlechter Verfassung, dass eine psychiatri- sche Betreuung nötig gewesen ist (Bericht des Spitals Langenthal vom 12. März 2019 [Vorakten ARR 19 41]). Vor diesem Hintergrund kann – zumindest derzeit – nicht ausgeschlossen werden, dass sie sich im Fall einer Kontaktaufnahme durch den Beschwerdeführer beeinflussen liesse und auf ihre bisherigen Aussagen zurückkommen könnte. Aus dem Umstand, dass bezüglich der Vorfälle vom 16. Februar 2019 in K.________ (Ort) die Geschädigten familiär/freundschaftlich ver- bunden sind, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gera- de dieser Umstand und die Sorge um ihre Töchter könnten E.________ bei einem Kollusionsversuch durch den Beschwerdeführer dazu bewegen, auf ihre Aussagen zurückzukommen (Einvernahme von E.________ vom 21. Februar 2019 Z. 33 f. [Vorakten ARR 19 41]). Der Beschwerdeführer bringt vor, eine konkrete Kollusionsneigung könne bei ihm nicht ausgemacht werden. Dem kann die Beschwerdekammer nicht folgen, auch wenn zutreffen mag, dass der Beschwerdeführer letztes Jahr trotz laufender Stra- funtersuchung bezüglich des Vorfalls vom 3. Mai 2018 z.N. von I.________ schein- bar nicht versucht hat, auf Letztere einzuwirken. Der Beschwerdeführer bestreitet die Ausführungen der Staatsanwaltschaft nicht, wonach er aus der Untersuchungs- haft heraus versucht haben soll, auf E.________ Einfluss zu nehmen. Ausserdem soll der Beschwerdeführer den – derzeit gestützt auf eine summarische Würdigung als glaubhaft zu bezeichnenden – Aussagen von J.________ vom 14. März 2019 zufolge gegenüber H.________ gesagt haben «wart nur, di fing i o no». Mittlerweile drohen dem Beschwerdeführer im Fall einer Verurteilung eine empfindliche Frei- heitsstrafe und die Landesverweisung. Er hat Strafanzeige gegen die Geschädig- ten eingereicht und schildert den Ablauf der Vorfälle komplett anders. Es ist somit ernsthaft zu befürchten, dass er im Fall einer Haftentlassung auf die Geschädigten Einfluss nehmen und diese zu einer Änderung/Anpassung ihrer Aussagen bewe- gen könnte. 5.5 Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass weiterhin konkrete Kollusionsgefahr besteht, auch wenn in der Zwischenzeit mit den Beteiligten parteiöffentliche Befra- gungen durchgeführt worden sind. Ob sich die Kollusionsgefahr auch nach den von der Staatsanwaltschaft durchzuführenden Schlusseinvernahmen aufrecht halten lässt, braucht an dieser Stelle nicht beurteilt zu werden. 6. Fluchtgefahr 6.1 Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögli- che Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1 und 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Bei 7 der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohen- den Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebens- verhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozia- len Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berück- sichtigen (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2, 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1 und 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die fami- liären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Fall einer Haftentlassung von den Mi- grationsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 17 zu Art. 221 StPO). 6.2 Das Zwangsmassnahmengericht erwog im Entscheid ARR 19 13 vom 20. Februar 2019, beim Beschwerdeführer, welcher türkischer Staatsangehöriger sei, sei auf- grund seiner aktuellen Lebenssituation und den in der Türkei lebenden Familien- mitgliedern von Fluchtgefahr auszugehen. Im Fall einer Verurteilung müsse er mit einer empfindlichen Strafe sowie einer Landesverweisung rechnen. Der im hier in- teressierenden Verlängerungsverfahren ARR 19 77 beigebrachten Bestätigung, wonach der Beschwerdeführer nach einer Haftentlassung eine Arbeitsstelle habe, misst es keine entscheidende Bedeutung bei, da es sich hierbei bloss um eine handschriftlich verfasste Zusage ohne genauere Angaben zum Arbeitsverhältnis handle und diese zu einem erstaunlich günstigen Zeitpunkt erfolgt sei. Dem Argu- ment, wonach sich der Beschwerdeführer gegen eine Landesverweisung zur Wehr setzen bzw. einen persönlichen Härtefall geltend machen werde, hält er entgegen, dass der Ausspruch einer Landesverweisung die klare Regel sei und die Annahme eines Härtefalls die Ausnahme bleibe und vorliegend dem Sachgericht bei der Be- urteilung des Vorliegens eines Härtefalls nicht vorgegriffen werde. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Auffassung, die drohende Landes- verweisung könne nicht als Fluchtanreiz gewertet werden, bestünde doch eine rea- listische Chance, dass auf eine solche – mit Blick auf einen schweren persönlichen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) – verzichtet werde. Er sei in der Schweiz geboren und aufgewachsen, hier zur Schule gegan- gen und auch seine Eltern und Verwandten würden in der Schweiz leben. Somit könne eine Verwurzelung in der Schweiz nicht bestritten werden. Er sei seit Jahren 8 nicht mehr in der Türkei gewesen. Schlicht realitätsfremd sei die Annahme der Vor- instanz, wonach er in die Ukraine fliehen könnte. Er habe sich dort nur ferienhalber aufgehalten. Soweit die in Aussicht stehende Arbeitsstelle betreffend führt er aus, dass der handschriftlichen Zusage gleiche Bedeutung wie einer maschinenge- schriebenen zukomme. Ihr könnten die nötigen Angaben entnommen werden. Dass der Arbeitgeber ein Landsmann sei, dürfe nicht nachteilig ausgelegt werden. 6.3 Der Beschwerdeführer wird im Fall einer Verurteilung mit einer empfindlichen Stra- fe rechnen müssen. Ausserdem droht ihm die obligatorische Landesverweisung. Beides stellt einen hohen Fluchtanreiz dar. Das Zwangsmassnahmengericht weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass in Haftverfahren der Einwand eines Härtefalls – genau so wie die Frage der Gewährung des (teil-) bedingten Strafvollzugs – nicht abschliessend beurteilt wird, darf doch der Entscheid des Sachgerichts über die Landesverweisung nicht präjudiziert werden. Nur im Fall, dass bereits im Haftverfahren mit grosser Wahrscheinlichkeit angenommen werden darf, dass das Sachgericht dereinst auf einen Härtefall schliessen könnte, dürfte der geltend gemachte Härtefall fluchtmindernd ins Gewicht fallen. Von dem ist vor- liegend jedoch nicht auszugehen: Die Chance, dass das Sachgericht ausnahms- weise von einer Landesverweisung absehen könnte, ist derzeit als gering zu be- zeichnen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich denn auch nur auf wenige Argu- mente, die seiner Ansicht nach zur Bejahung eines Härtefalls genügen sollen. Je- doch verhält es sich so, dass die Tatsachen, dass er in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist und seine Eltern und weitere Verwandte hier leben, noch lange nicht die Voraussetzungen eines Härtefalls erfüllen (vgl. etwa Urteil des Bundesge- richts 1B_358/2019 vom 5. August 2019 E. 3.4). Dem Protokoll «Befragung zur Person» der Polizei Kanton Solothurn vom 10. November 2018 und dem im Hin- blick auf die Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung erfolgten Bericht des Migrationsamts des Kantons Solothurn vom 6. März 2019 können u.a. entnommen werden, dass der Beschwerdeführer zum einen seine Lehre nicht abgeschlossen und Schulden hat, zum anderen längere Zeit in der Türkei gelebt hat (ab 12. De- zember 2008 während 15 Monaten zwecks Militärdienstes [zum Ganzen: Vorakten ARR 19 77 pag. 208-213]). Ausserdem sei er ausländerrechtlich ermahnt und aus- drücklich auf die Bestimmungen der Landesverweisung aufmerksam gemacht wor- den (Dezember 2017). Es sei von ihm verlangt worden, sich künftig klaglos zu ver- halten. Aktenkundig war der Beschwerdeführer vor seiner Verhaftung arbeitslos und wurde von der Sozialhilfe unterstützt. Dass er nach der Haftentlassung über ein gesicher- tes Arbeitseinkommen verfügen soll, ist für die Beschwerdekammer fraglich. Scheinbar hatte er bisher lediglich temporäre Anstellungen. Zwar reichte der Be- schwerdeführer im Vorverfahren eine Bestätigung eines Herrn L.________ ein, wonach er nach der Entlassung bei der M.________ AG eine Stelle als Möbelmon- teur beginnen könne. Dies vermag aber die Fluchtgefahr nicht zu minimieren. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Bestätigung lediglich gefälligkeitshal- ber ausgestellt worden ist, zumal keine näheren Angaben darüber gemacht wer- den, wie der Beschwerdeführer zu dieser Arbeitsstelle gekommen ist und überdies 9 konkrete Details zum Arbeitsverhältnis fehlen. Anders als der Beschwerdeführer meint, können solche Details – zumindest via Rechtsvertretung – trotz Untersu- chungshaft geklärt werden, zumal in der vorliegenden Konstellation wohl kaum de- ren viele zu regeln oder zu verhandeln wären. Abgesehen davon ist zweifelhaft, ob die Möglichkeit, eine Arbeitsstelle antreten zu können, den Beschwerdeführer tatsächlich von einer Flucht oder von einem Untertauchen abhalten würde. Auch wenn in der Schweiz diverse Verwandte leben, so ist doch aktenkundig, dass der Beschwerdeführer auch in der Türkei über Familienangehörige verfügt. Selbst wenn er bereits längere Zeit nicht mehr in der Türkei gewesen sein sollte, spricht dies nicht gegen eine allfällige Flucht in die Türkei. Dafür, dass er überhaupt keinen Kontakt zu seinen dort lebenden Verwandten pflegen oder diese ihn nicht wieder aufnehmen würden, bestehen keine Hinweise. Der Beschwerdeführer spricht tür- kisch und er hat in der Türkei den Militärdienst absolviert. Bei einer allfälligen Flucht in die Türkei bestünden somit soziale Kontakte und Unterstützungsmöglichkeiten. Die Frage, ob sich der Beschwerdeführer allenfalls auch in die Ukraine absetzen könnte, braucht nicht näher geklärt zu werden. Aufgrund der im Fall einer Verurteilung drohenden Strafe und Landesverweisung ist angesichts der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ernsthaft zu befürchten, dass er im Fall einer Haftentlassung in der Schweiz untertauchen oder sich ins Ausland absetzen und sich dadurch dem Strafverfahren und dem Strafvoll- zug entziehen würde. Dass das Zwangsmassnahmengericht den besonderen Haft- grund der Fluchtgefahr bejaht hat, kann somit nicht beanstandet werden. 7. Wiederholungsgefahr 7.1 Wiederholungsgefahr besteht, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschul- digte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer er- heblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO und BGE 137 IV 84 E. 3.2). Nach der Praxis des Bundesgerichts kann die Anordnung von Haft wegen Wieder- holungsgefahr dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung dienen, indem ver- hindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer De- likte, d.h. die Spezialprävention, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ausdrücklich als Haftgrund (BGE 135 I 71 E. 2.2; 137 IV 84 E. 3.2). Für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO sind somit drei Elemente konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vorta- tenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen dro- hen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drit- tens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 143 IV 9 E. 2.5). Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.10 [Änderung der Rechtsprechung]). 10 Bei den verlangten Vortaten muss es sich ebenfalls um Verbrechen oder schwere Vergehen, und zwar gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter, handeln. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der Nachweis, dass die beschuldigte Per- son eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer er- drückenden Beweislage als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1, auch zum Folgenden; 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen). Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch (so bei akut drohenden Schwerverbrechen), kann vom Vortatenerfordernis sogar ganz abgesehen werden. Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich bei den Vortaten um schwere Vergehen handelt, ist auf die abstrakte Strafdrohung abzustellen. Voraussetzung für die Ein- stufung als schweres Vergehen ist, dass eine Freiheitsstrafe (bis zu drei Jahren) droht (BGE 143 IV 9 E. 2.6) 7.2 Das Zwangsmassnahmengericht und die Staatsanwaltschaft halten fest, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Gerichtspräsidiums N.________ vom 22. Mai 2017 (u.a.) wegen fahrlässiger Körperverletzung (wohl mit gefährlichem Gegen- stand) gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB verurteilt worden sei. Diese Verurteilung zähle gemäss Rechtsprechung als schweres Vergehen. Ferner ergebe sich das Vorta- tenerfordernis aus dem aktuellen Strafverfahren. Vom Beschwerdeführer gehe eine grosse Gefahr aus, zumal er einerseits ein im türkischen Militär ausgebildeter Ge- birgsgrenadier und ehemaliger Kampfsportler sei und er andererseits durch Betäu- bungsmittel (oder allenfalls auch aufgrund seiner Charaktereigenschaften) immer wieder unberechenbar und aggressiv reagiere, sobald ihm etwas nicht passe. Er bagatellisiere und versuche, die Schuld anderen zu unterstellen. Er habe offen- sichtlich nichts aus den Vorfällen gelernt. 7.3 Die Staatsanwaltschaft hat ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben. Die- ses wird Aufschluss über Art und Ausmass der Gefährlichkeit sowie allfälligen Be- handlungsmassnahmen geben. Da die Haft derzeit mit Kollusion- und Fluchtgefahr begründet werden kann und das Gutachten noch aussteht, verzichtet die Be- schwerdekammer auf eine eingehende Prüfung des Haftgrunds der Wiederho- lungsgefahr. An dieser Stelle ist lediglich festzuhalten, dass die Annahme von Wie- derholungsgefahr auf den ersten Blick und unter Berücksichtigung der im Haftver- fahren vorgelegten Akten (Anklageschrift vom 31. Januar 2017 der Staatsanwalt- schaft O.________ und Urteil des Bezirksgerichts N.________ vom 22. Mai 2017) nicht als offensichtlich falsch bezeichnet werden kann. 11 8. Verhältnismässigkeit 8.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft ge- haltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehen- den Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1, 139 IV 270 E. 3.1, 133 I 168 E. 4.1 und 270 E. 3.4.2, je mit Hinweisen). Im Weiteren kann eine Haft die bundesrechtskonforme Dauer auch dann über- schreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl. Art. 31 Abs. 3-4 BV und Art. 5 Abs. 2 StPO). Eine Haftentlassung kommt allerdings nur bei besonders schwer wiegenden bzw. häufigen Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die verantwortlichen Behörden nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen. Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 137 IV 92 E. 3.1, 136 I 274 E. 2.3, 133 I 168 E. 4.1 und 270 E. 3.4.2, je mit Hinweisen). 8.2 Eine haftrelevante Verletzung des Beschleunigungsgebots kann – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht ausgemacht werden, auch wenn zutrifft, dass die Staatsanwaltschaft mit der Terminansetzung für die Schlusseinvernahmen nicht zwingend bis zum Rückerhalt der bei den Parteien zirkulierenden Strafakten hätte zuwarten müssen. 8.3 Mit der hier interessierenden Verlängerung der Untersuchungshaft ergibt sich eine Gesamtdauer der Haft von neun Monaten. Mit Blick auf die erhobenen Vorwürfe muss der Beschwerdeführer mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe und einer Lan- desverweisung rechnen. Die Gefahr der Überhaft besteht folglich nicht. Soweit die Dauer der angeordneten Verlängerung betreffend ist jedoch festzuhalten, dass die erstmalige Anordnung der Untersuchungshaft – mit Blick auf das Verhaftungsda- tum (16. Februar 2019) – am 15. Mai 2019 geendet hätte (vgl. etwa Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 44 vom 21. Februar 2018 E. 6.3). Da der entsprechende Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts jedoch unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, kann darauf nicht mehr zurückgekommen werden. Dies hindert jedoch nicht, dass im Endentscheid die «richtige» Dauer der ausge- standenen Untersuchungshaft berücksichtigt werden kann, sei es zum Beispiel in Form der Anrechnung der Untersuchungshaft an die ausgesprochene Strafe oder im Fall einer Einstellung/eines Freispruchs bei der Ausrichtung einer Genugtuung. Der inhaftierten Person entsteht folglich derzeit kein Nachteil. 12 8.4 Ersatzmassnahmen, welche die Kollusions- und Fluchtgefahr zu bannen vermöch- ten, können nicht ausgemacht werden und werden denn auch nicht vorgebracht. 9. Nach dem Gesagten ist die Verlängerung der Untersuchungshaft rechtens. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der durch das Beschwerdeverfahren entstandene Aufwand der amtlichen Verteidi- gung bzw. die entsprechende Entschädigung wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft bzw. das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO). 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau, Gerichtsprä- sident P.________ (mit den Akten) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 18. September 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin : Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 14