Die Unschuldsvermutung im Sinne von Art 10 Abs. 1 StPO ist nicht verletzt. Mit Blick auf die dargestellte Lehrmeinung von LIEBER bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein Recht behält, sich auch selber zu verteidigen. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör bleibt unangetastet. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens – vollständige Abweisung der Beschwerde – wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden moderat gehalten. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.