Es liegt in der Natur der Sache, dass während einer Strafuntersuchung mit einem Tatverdacht und mit Hypothesen gearbeitet wird. Es ist gerade die Aufgabe der zuständigen Staatsanwaltschaft herauszufinden, was passiert ist. Der Beschwerdeführer kann diesbezüglich seine sich aus der StPO und der Schweizerischen Bundesverfassung ergebenden Verteidigungsrechte wahrnehmen. Es kommt in keiner Weise einer Vorverurteilung gleich, wenn einer beschuldigten Person ein amtlicher Anwalt zugewiesen wird. Die Unschuldsvermutung im Sinne von Art 10 Abs. 1 StPO ist nicht verletzt.