3 genheit befangen sein müsse, braucht nicht näher eingegangen zu werden. Es entbehrt jeder Grundlage. Der Beschwerdeführer bringt des Weiteren sinngemäss vor, die Anschuldigungen sowie die einschlägigen Bestimmungen des StGB gründeten allesamt auf blossen Vermutungen. Dieses Argument steht jedoch der Notwendigkeit einer Verteidigung nicht entgegen, im Gegenteil: Es liegt in der Natur der Sache, dass während einer Strafuntersuchung mit einem Tatverdacht und mit Hypothesen gearbeitet wird.