jedem Fall das Recht, sich selber zu verteidigen (ähnlich Zimmerlin, N 678; s. zu den unterschiedlichen Modellen betreffend Festlegung der Verteidigungskonzeption auch 128 N 5a) (LIEBER, in: Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 130 StPO). 4.2 Die Beschwerde ist unbegründet. Was der Beschwerdeführer in seiner Replik vorbringt, vermag an der zutreffenden Begründung der Generalstaatsanwaltschaft nichts zu ändern. Gegen den Beschwerdeführer wird eine Untersuchung wegen sexueller Handlungen mit Kind, sexueller Nötigung und Vergewaltigung geführt. Die Mindeststrafandrohung für eine Vergewaltigung liegt bei einem Jahr (Art.