Nach hier vertretener Auffassung hat sich die gegen den erklärten Willen der handlungsfähigen beschuldigten Person bestellte Verteidigung darauf zu beschränken, die Verfahrensführung der Strafverfolgungsbehörden auf ihre Rechtskonformität hin zu kontrollieren und sich jeglicher Tätigkeit zu enthalten, die der Verteidigungskonzeption der beschuldigten Person zuwiderläuft (Haefelin, 21). Indem ihr persönlich das rechtliche Gehör gewährt und die Möglichkeit eingeräumt wird, ihre eigene Sicht der Dinge vorzubringen und auf das Verfahren Einfluss zu nehmen, behält die beschuldigte Person in