Der Verteidigungszwang wird von der Rechtsprechung und der Lehre indessen nicht als Verletzung des Rechts auf Selbstverteidigung qualifiziert (vgl. z.B. RUCKSTUHL, a.a.O., N. 2 zu Art. 130 StPO oder Urteil des Bundesgerichts 1B_338/2016 vom 3. April 2017 E. 2.2: «Notwendige bzw. obligatorische Verteidigung im strafprozessualen Sinn bedeutet, dass der Betroffene in Anbetracht der rechtlichen und tatsächlichen Umstände in den verschiedenen Stadien des Strafverfahrens zwingend und ohne entsprechendes Ersuchen vertreten sein muss und dass er darauf auch mit einer persönlichen (Selbst-) Verteidigung nicht verzichten kann»).