als Gegengewicht zu den gemäss RUCKSTUHL oft «ebenfalls einseitig-belastenden Ermittlungen» der Staatsanwaltschaft. In diesem Sinn kann die Verteidigung auch als Instrument zur Verwirklichung von Waffengleichheit zwischen Strafverfolgung und beschuldigter Person verstanden werden. Allerdings steht die aufgedrängte Verteidigung in einem Spannungsfeld zu dem durch Art. 6 Ziff. 3 Bst. c Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 14 Ziff. 3 Bst. d. Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR;