Der Zwang zur Verteidigung ergibt sich einerseits aus der Fürsorgepflicht des Staates gegenüber jenen Personen, die er in die Pflicht nimmt, was für Beschuldigte im Strafverfahren in besonderem Masse gilt, wenn man nur an die möglichen Zwangsmassnahmen gegenüber der beschuldigten Person denkt oder aber an die Folgen, die das Strafverfahren auf die Freiheit der beschuldigten Person haben kann. Andererseits herrscht die Auffassung, dass eine griffige Verteidigung der Wahrheitsfindung diene und damit im öffentlichen Interesse liege, eben gerade durch die einseitige, auf Entlastung der beschuldigten Person gerichtete Tätigkeit