4. 4.1 Die beschuldigte Person ist berechtigt, in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand im Sinne von Artikel 127 Absatz 5 mit ihrer Verteidigung zu betrauen (Wahlverteidigung) oder, unter Vorbehalt von Artikel 130, sich selber zu verteidigen (Art. 129 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn: ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht (Art 130 Bst. b StPO). Es gibt mithin Konstellationen, wo trotz grundsätzlichem Recht auf Selbstverteidigung auf eine notwendige Verteidigung nicht verzichtet werden kann.