Die Generalstaatsanwaltschaft argumentiere mit persönlichen Mutmassungen, die einer Vorverurteilung gleichkämen. Dies widerspreche der Unschuldsvermutung. Staatsanwältin C.________ erscheine naturgemäss in solch einer Angelegenheit befangen zu sein. Sämtliche Artikel, welche sie aufführe, seien unbegründete Vermutungen. Er verzichte darauf, näher auf jede einzelne Begründung einzugehen. Was die Kosten betreffe, so sei er IV-Teilrentner, arbeitslos und im fortgeschrittenen Alter, weshalb es schwierig werde, ihn finanziell zu belangen.