3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift vor, er habe seit Beginn der delegierten Einvernahme wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass er keine amtliche Verteidigung wolle. Er sei fähig, sich vor dem Richter selbst zu verteidigen. 3.2 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, aufgrund der schweren Vorwürfe liege ein Fall vor, in welchem der Beschwerdeführer zwingend verteidigt werden müsse. 3.3 In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, er wolle sein Recht auf Selbstverteidigung ausüben. Die Generalstaatsanwaltschaft argumentiere mit persönlichen Mutmassungen, die einer Vorverurteilung gleichkämen.