Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 38 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. Februar 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern, sexuel- ler Nötigung, Vergewaltigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 14. Januar 2019 (EO 18 2954) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafver- fahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern, sexueller Nötigung sowie Verge- waltigung. Mit Verfügung vom 14. Januar 2019 wurde Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers eingesetzt. Diese Verfügung wur- de dem Beschwerdeführer am 15. Januar 2019 eröffnet. Er erhob dagegen am 23. Januar 2019 Beschwerde. In ihrer Stellungnahme beantragte die General- staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 13. Februar 2019 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdefüh- rer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift vor, er habe seit Beginn der delegierten Einvernahme wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass er keine amtli- che Verteidigung wolle. Er sei fähig, sich vor dem Richter selbst zu verteidigen. 3.2 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, aufgrund der schweren Vorwürfe liege ein Fall vor, in welchem der Beschwerdeführer zwingend verteidigt werden müsse. 3.3 In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, er wolle sein Recht auf Selbstverteidi- gung ausüben. Die Generalstaatsanwaltschaft argumentiere mit persönlichen Mut- massungen, die einer Vorverurteilung gleichkämen. Dies widerspreche der Un- schuldsvermutung. Staatsanwältin C.________ erscheine naturgemäss in solch ei- ner Angelegenheit befangen zu sein. Sämtliche Artikel, welche sie aufführe, seien unbegründete Vermutungen. Er verzichte darauf, näher auf jede einzelne Begrün- dung einzugehen. Was die Kosten betreffe, so sei er IV-Teilrentner, arbeitslos und im fortgeschrittenen Alter, weshalb es schwierig werde, ihn finanziell zu belangen. 4. 4.1 Die beschuldigte Person ist berechtigt, in jedem Strafverfahren und auf jeder Ver- fahrensstufe einen Rechtsbeistand im Sinne von Artikel 127 Absatz 5 mit ihrer Ver- teidigung zu betrauen (Wahlverteidigung) oder, unter Vorbehalt von Artikel 130, sich selber zu verteidigen (Art. 129 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn: ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine frei- heitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht (Art 130 Bst. b StPO). Es gibt mithin Konstellationen, wo trotz grundsätzlichem Recht auf Selbst- verteidigung auf eine notwendige Verteidigung nicht verzichtet werden kann. 2 Der Begriff der notwendigen Verteidigung drückt aus, dass unter bestimmten Um- ständen eine beschuldigte Person zwingend verteidigt sein muss, damit ein Straf- verfahren durchgeführt werden kann, allenfalls sogar gegen ihren Willen. Der Zwang zur Verteidigung ergibt sich einerseits aus der Fürsorgepflicht des Staates gegenüber jenen Personen, die er in die Pflicht nimmt, was für Beschuldigte im Strafverfahren in besonderem Masse gilt, wenn man nur an die möglichen Zwangsmassnahmen gegenüber der beschuldigten Person denkt oder aber an die Folgen, die das Strafverfahren auf die Freiheit der beschuldigten Person haben kann. Andererseits herrscht die Auffassung, dass eine griffige Verteidigung der Wahrheitsfindung diene und damit im öffentlichen Interesse liege, eben gerade durch die einseitige, auf Entlastung der beschuldigten Person gerichtete Tätigkeit als Gegengewicht zu den gemäss RUCKSTUHL oft «ebenfalls einseitig-belastenden Ermittlungen» der Staatsanwaltschaft. In diesem Sinn kann die Verteidigung auch als Instrument zur Verwirklichung von Waffengleichheit zwischen Strafverfolgung und beschuldigter Person verstanden werden. Allerdings steht die aufgedrängte Verteidigung in einem Spannungsfeld zu dem durch Art. 6 Ziff. 3 Bst. c Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 14 Ziff. 3 Bst. d. Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR; SR 0.103.2) gewährleisteten Recht auf Selbstvertei- digung (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 130 StPO). Der Verteidigungszwang wird von der Rechtsprechung und der Lehre in- dessen nicht als Verletzung des Rechts auf Selbstverteidigung qualifiziert (vgl. z.B. RUCKSTUHL, a.a.O., N. 2 zu Art. 130 StPO oder Urteil des Bundesgerichts 1B_338/2016 vom 3. April 2017 E. 2.2: «Notwendige bzw. obligatorische Verteidigung im strafprozessualen Sinn bedeutet, dass der Betroffene in Anbetracht der rechtlichen und tatsächlichen Umstände in den verschiedenen Stadien des Strafverfahrens zwingend und ohne entsprechendes Er- suchen vertreten sein muss und dass er darauf auch mit einer persönlichen (Selbst-) Verteidigung nicht verzichten kann»). Nach hier vertretener Auffassung hat sich die gegen den erklärten Willen der handlungsfähigen be- schuldigten Person bestellte Verteidigung darauf zu beschränken, die Verfahrensführung der Strafver- folgungsbehörden auf ihre Rechtskonformität hin zu kontrollieren und sich jeglicher Tätigkeit zu ent- halten, die der Verteidigungskonzeption der beschuldigten Person zuwiderläuft (Haefelin, 21). Indem ihr persönlich das rechtliche Gehör gewährt und die Möglichkeit eingeräumt wird, ihre eigene Sicht der Dinge vorzubringen und auf das Verfahren Einfluss zu nehmen, behält die beschuldigte Person in jedem Fall das Recht, sich selber zu verteidigen (ähnlich Zimmerlin, N 678; s. zu den unterschiedli- chen Modellen betreffend Festlegung der Verteidigungskonzeption auch 128 N 5a) (LIEBER, in: Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 130 StPO). 4.2 Die Beschwerde ist unbegründet. Was der Beschwerdeführer in seiner Replik vor- bringt, vermag an der zutreffenden Begründung der Generalstaatsanwaltschaft nichts zu ändern. Gegen den Beschwerdeführer wird eine Untersuchung wegen sexueller Handlungen mit Kind, sexueller Nötigung und Vergewaltigung geführt. Die Mindeststrafandrohung für eine Vergewaltigung liegt bei einem Jahr (Art. 190 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311]). Damit liegt ein Fall vor, in welchem der Beschwerdeführer zwingend durch einen Rechtsanwalt verteidigt werden muss. Auf das Argument, dass die die Stellungnahme der Generalstaats- anwaltschaft verfassende Staatsanwältin «naturgemäss» in solch einer Angele- 3 genheit befangen sein müsse, braucht nicht näher eingegangen zu werden. Es entbehrt jeder Grundlage. Der Beschwerdeführer bringt des Weiteren sinngemäss vor, die Anschuldigungen sowie die einschlägigen Bestimmungen des StGB grün- deten allesamt auf blossen Vermutungen. Dieses Argument steht jedoch der Not- wendigkeit einer Verteidigung nicht entgegen, im Gegenteil: Es liegt in der Natur der Sache, dass während einer Strafuntersuchung mit einem Tatverdacht und mit Hypothesen gearbeitet wird. Es ist gerade die Aufgabe der zuständigen Staatsan- waltschaft herauszufinden, was passiert ist. Der Beschwerdeführer kann diesbe- züglich seine sich aus der StPO und der Schweizerischen Bundesverfassung erge- benden Verteidigungsrechte wahrnehmen. Es kommt in keiner Weise einer Vorver- urteilung gleich, wenn einer beschuldigten Person ein amtlicher Anwalt zugewiesen wird. Die Unschuldsvermutung im Sinne von Art 10 Abs. 1 StPO ist nicht verletzt. Mit Blick auf die dargestellte Lehrmeinung von LIEBER bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein Recht behält, sich auch selber zu verteidigen. Sein An- spruch auf rechtliches Gehör bleibt unangetastet. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens – vollständige Abweisung der Beschwerde – wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrens- kosten werden moderat gehalten. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten) - Rechtsanwalt B.________ Bern, 25. Februar 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5