6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Er hat keinen Anspruch auf Entschädigung. Sowohl der H.________GmbH als auch den Beschuldigten 2 bis 4 ist mangels entschädigungswürdiger Nachteile im Beschwerdeverfahren keine Entschädigung auszurichten (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘500, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.