5. Der Beschwerdeführer beanstandet die Verfahrensdauer, macht aber zu Recht keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes geltend. Wie die eingereichten Stellungnahmen der Parteien innerhalb der Frist nach 318 StPO zeigen, waren umfangreiche Beweismittel zu würdigen. Der Umstand, dass sich die zweite Version des Entwurfes der Einstellungsverfügung letztlich nicht wesentlich vom ersten Entwurf unterscheidet, bedeutet nicht, dass die Staatsanwaltschaft dazwischen untätig geblieben war, sondern einzig, dass die Würdigung der Beweismittel nichts Neues ergeben hatte.