, 2018, N. 2 zu Art. 94 SVG). Bei dieser Ausgangslage bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte 2 vorsätzlich gehandelt hat. Eine Mittäter- oder Gehilfenschaft scheidet aus. Die Einstellung wegen Sachentziehung und Entwendung zum Gebrauch ist damit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.