7 Vorsatzes oder einer Nachteilsabsicht zu begründen vermögen. Dass die Webseite der H.________GmbH am 28. Juni 2017, wenige Tage nach der mutmasslichen Tat, noch nicht angepasst worden war, ist für die Beurteilung des Wissens der Beschuldigten 3 und 4 nicht relevant (vgl. Auszug Webseite; Band II, Faszikel 7, Beleg 17). Es kann sich ohne weiteres um ein Versehen handeln. 4.3 Ob die Beschuldigten 3 und 4 den Irrtum betreffend ihrer Stellung als rechtmässige Besitzer bei pflichtgemässer Vorsicht hätten vermeiden können (Art.