Die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten bisher ergangenen Zivilurteile oder das Angebot zur aussergerichtlichen Einigung erfolgten erst nach der mutmasslichen Tat und können daher zur Begründung eines Vorsatzes nicht herangezogen werden. Ebenso wenig der Umstand, dass der Mietvertrag von den Beschuldigten 3 und 4 scheinbar im Mai 2017 akzeptiert worden war (vgl. E-Mail des Beschuldigten 4 vom 17. Mai 2017; Band II, Faszikel 7, Belege 16). Die ausserordentliche Kündigung erfolgte erst nach diesem Zeitpunkt, weshalb die damaligen Äusserungen ebenfalls keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines